Satzung
Woran wir uns halten.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. September 2009, zuletzt geändert am 23. November 2009. Eingetragen beim Amtsgericht Lüneburg unter VR 200544.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Kirchgellersen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kirchgellersen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und in diesem Zusammenhang, durch ideelle und materielle Hilfe die pädagogische Arbeit des Kindergartens Kirchgellersen zu fördern, sowie diese bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen, den Kontakt zwischen Kindergarten, Eltern, Kindern, Ehemaligen und anderen Interessierten zu pflegen und bedürftige Kinder in geeigneter Weise zu unterstützen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bereitstellung finanzieller Mittel zur Beschaffung oder Unterstützung der Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmittel für den Kindergarten,
- Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen des Kindergartens,
- Unterstützung der Interessen des Kindergartens,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens in der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mittel
- Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Veranstaltungen,
- Spenden jeglicher Art,
- sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Erklärung des Mitglieds, die dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Ende des Kindergartenjahres zugestellt sein muss oder
- durch Tod des Mitglieds
- Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ausschlussgründe sind insbesondere:
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
- wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
- Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienenen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem Kassenwart.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden aufzubewahren ist.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts,
- die Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung,
- der Beschluss einer Satzungsänderung,
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
- der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
- sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben.
- Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung in den von der Beitrags- und Finanzordnung bestimmten Fällen.
- Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Es müssen mindestens 3 Personen dem Vorstand angehören. Der stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer; die Aufgabe kann delegiert werden.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Widerwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
- Der Vorstand führt als Leitungsorgan die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere:
- Vorbereitung, Einberufung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Buchführung,
- Erstellung eines Jahresberichts,
- Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
- Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu verwahren ist.
- Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.
- Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfer, der die Rechnungsführung überwacht, die Jahresabrechnung prüft und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Samtgemeinde Gellersen zu. Diese hat es ausschließlich für den Kindergarten Kirchgellersen gemeinnützig zu verwenden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. September 2009 bestätigt, sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.
Kirchgellersen, den 29.09.2009
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Fördervereins am 23. November 2009 wurden zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit der § 2 Absatz 1, § 3 und § 10 Abs. 4 geändert.
Diese Fassung ist eine Übertragung des unterschriebenen Originals in Textform, damit sie sich lesen und durchsuchen lässt. Maßgeblich ist dieunterschriebene Fassung als PDF.
